§ 8 SCHIG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Mittelverwendung

§ 8

(1) Die Gesellschaft finanziert

  1. 1. Investitionen der Österreichischen Bundesbahnen, die gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes 1992 in der Fassung dieses Bundesgesetzes den Österreichischen Bundesbahnen übertragen wurden,
  2. 2. Investitionen der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG, die gemäß § 8 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG übertragen wurden,
  3. 3. Investitionen der Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft, die dieser gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft übertragen wurden,
  4. 4. vertraglich vereinbarte Zahlungen gemäß § 3 Z 4.

(2) Die Finanzierung und Abrechnung erfolgt vorhabensbezogen.

(3) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 finanzierten Unternehmen sind verpflichtet, bis spätestens 30. Juni des Folgejahres die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel ordnungsgemäß nachzuweisen und der Gesellschaft Rechnung zu legen. In allen übrigen Fällen sind dieser Nachweis und die Rechnungslegung vertraglich zu regeln.

(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, über die Verwendung der Mittel eine Kontrolle auszuüben. Dazu ist der Gesellschaft seitens der Österreichischen Bundesbahnen, der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG und der Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft in die mit der Mittelverwendung zusammenhängenden Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen Einsicht zu gewähren. In allen übrigen Fällen ist diese Einsichtnahme vertraglich zu regeln. Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jährlich über die Ergebnisse der Kontrolle zu berichten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)