Mitführen der Zulassungsurkunde
§ 8.
(1) Die Zulassungsurkunde ist stets im Original an Bord mitzuführen.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde für unbemannte Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt, für Fahrzeuge der Feuerwehr und für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, sowie für Waterbikes durch ein Schild aus Metall oder einem anderen beständigen Material ersetzt werden; in diesen Fällen sind die Originale der Urkunden vom Verfügungsberechtigten aufzubewahren.
(3) Das Schild gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1. bei unbemannten Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt:
- a) Amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
- b) Bezeichnung der Zulassungsurkunde gemäß § 5 Abs. 3;
- c) Zahl der Zulassungsurkunde;
- d) Bezeichnung der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat;
- e) gegebenenfalls Auflagen und Einschränkungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde;
- f) Ablauf der Gültigkeit der Zulassung;
- 2. bei Fahrzeugen der Feuerwehr und bei Fahrzeugen, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und die nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, die Angaben gemäß Z 1 und darüber hinaus die zugelassene Anzahl von Personen an Bord;
- 3. bei Waterbikes:
- a) Amtliches Kennzeichen des Waterbikes,
- b) Ablauf der Gültigkeit der Zulassung.
(4) Die Behörde hat die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit der Zulassungsurkunde durch Anbringung ihres Zeichens (zB Schlagstempel) zu bestätigen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2014)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 148/2014
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
20006309
Dokumentnummer
NOR40162915
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