Kennzeichnung der Ausrüstung
§ 8.
(1) Die Kennzeichnung der Ausrüstung hat dem Muster der Anlage zu entsprechen. Der Kennzeichnung haben die Kennummer der das Konformitätsbewertungsverfahren durchführenden Prüfstelle, sofern diese bei der Produktionskontrolle mitgewirkt hat, sowie die letzten beiden Ziffern des Jahres zu folgen, in welchem die Kennzeichnung angebracht wurde.
(2) Die Anbringung der Kennzeichnung erfolgt am Ende der Produktionsphase durch den Hersteller oder seinen in einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Bevollmächtigten, die Anbringung der Kennummer unter der Verantwortung der Prüfstelle entweder durch diese selbst oder durch den Hersteller oder seinen in einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Bevollmächtigten.
(3) Die Kennzeichnung ist an der Ausrüstung oder ihrer Datenplakette so anzubringen, daß sie während der voraussichtlichen Lebensdauer der Ausrüstung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft erhalten bleibt. Ist die Anbringung auf der Ausrüstung selbst oder einer Datenplakette auf Grund der Art der Ausrüstung oder aus Zumutbarkeitsgründen nicht möglich, so ist die Kennzeichnung auf der Verpackung des Produktes, einem Etikett oder einem Beiblatt anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Gesetzesnummer
10012931
Dokumentnummer
NOR12159714
alte Dokumentnummer
N9199959132L
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