§ 8  SchFVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

§ 8.

(1) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkerberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.

(2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkerberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Institution gemäß Abs. 1 zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20008608

Dokumentnummer

NOR40156939

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