§ 8.
Die Kennzeichnung hat zusätzlich zu den in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72 in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen folgende - leicht verständliche, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbare und dauerhaft angebrachte - Angaben zu enthalten:
- 1. bei Säuglingsanfangsnahrung eine Angabe darüber, dass das Lebensmittel für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an geeignet ist, wenn sie nicht gestillt werden;
- 3. bei Folgenahrung die Angabe, dass sich das Lebensmittel nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter von mindestens sechs Monaten eignet, nur Teil einer Mischkost sein soll und nicht als Ersatz für die Muttermilch während der ersten sechs Lebensmonate verwendet werden soll und dass die Entscheidung, mit der Verwendung von Beikost generell bzw. in Ausnahmefällen bereits in den ersten sechs Monaten zu beginnen, nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Arzneimittel bzw. anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen und unter Berücksichtigung der Wachstums- und Entwicklungsanforderungen des einzelnen Säuglings getroffen werden darf;
- 4. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung in der genannten Reihenfolge den in kJ und kcal ausgedrückten physiologischen Brennwert sowie den numerisch ausgedrückten Gehalt an Eiweiß (Proteinen), Kohlenhydraten und Fett (Lipiden) je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels;
- 5. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die durchschnittliche Menge aller in den Anlagen 1 und 2 angeführten Mineralstoffe und Vitamine sowie gegebenenfalls die numerisch ausgedrückte Menge an Cholin, Inositol und Carnitin je 100 ml des verzehrfertigen Lebensmittels;
- 6. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung eine Anleitung zur richtigen Zubereitung, Lagerung und Entsorgung des Lebensmittels sowie einen Hinweis auf eine gesundheitlich nachteilige Auswirkung bei einer unsachgemäßen Zubereitung und Lagerung.
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