§ 8 Saatgutverordnung 2006

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2006

Anforderungen

§ 8

Zur Erreichung der fachlichen Befähigung gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 SaatG 1997 ist eine theoretische und praktische Prüfung vor dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Vorsitz eines Vertreters des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzulegen. Darüber hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Bescheinigung auszustellen.

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