§ 8.
(1) Die Ausfuhr von Sämereien von Getreide einschließlich Mais, von den im § 6 Abs. 1 genannten Kleearten und von Futter- und Zuckerrüben in Mengen von mehr als 50 kg, die auf der Verpackung oder in einem der Ware beigegebenen Begleitschreiben (Rechnung, Lieferschein, Ursprungsbescheinigung u. dgl.) als „Saatgut“ (§ 1 Abs. 2) und mit einem Hinweis auf den Aufwuchs in Österreich gekennzeichnet sind, ist verboten, wenn die Verpackung nicht mit einer Plombe der Bundesanstalt für Pflanzenbau oder einer anderen vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hiezu ermächtigten Anstalt oder Stelle (§ 9 Abs. 1) verschlossen ist.
(2) Sämereien, deren Ausfuhr gemäß Absatz 1 verboten ist, dürfen weder bei einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn-, Schiffahrts-, Luftverkehrs- oder Kraftwagenunternehmung noch bei irgendeinem anderen Verfrächter oder einem Spediteur zur Beförderung in das Ausland aufgegeben werden.
zu Abs. 1: vgl. BGBl. Nr. 515/1994
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1982
Schlagworte
Eisenbahnunternehmung, Schiffahrtsunternehmung, Luftverkehrsunternehmung
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
10010226
Dokumentnummer
NOR12129565
alte Dokumentnummer
N8193737725L
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