§ 8 Saatgutgesetz 1937

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

§ 8.

(1) Die Ausfuhr von Sämereien von Getreide einschließlich Mais, von den im § 6 Abs. 1 genannten Kleearten und von Futter- und Zuckerrüben in Mengen von mehr als 50 kg, die auf der Verpackung oder in einem der Ware beigegebenen Begleitschreiben (Rechnung, Lieferschein, Ursprungsbescheinigung u. dgl.) als „Saatgut“ (§ 1 Abs. 2) und mit einem Hinweis auf den Aufwuchs in Österreich gekennzeichnet sind, ist verboten, wenn die Verpackung nicht mit einer Plombe der Bundesanstalt für Pflanzenbau oder einer anderen vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hiezu ermächtigten Anstalt oder Stelle (§ 9 Abs. 1) verschlossen ist.

(2) Sämereien, deren Ausfuhr gemäß Absatz 1 verboten ist, dürfen weder bei einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn-, Schiffahrts-, Luftverkehrs- oder Kraftwagenunternehmung noch bei irgendeinem anderen Verfrächter oder einem Spediteur zur Beförderung in das Ausland aufgegeben werden.

zu Abs. 1: vgl. BGBl. Nr. 515/1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1982

Schlagworte

Eisenbahnunternehmung, Schiffahrtsunternehmung, Luftverkehrsunternehmung

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010226

Dokumentnummer

NOR12129565

alte Dokumentnummer

N8193737725L

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