Duldungs- und Mitwirkungspflichten, Kontrollbestimmungen
§ 8.
(1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Union (im Folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Kosten des Betroffenen den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
Schlagworte
Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10008031
Dokumentnummer
NOR40090387
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