§ 8 RSV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft

§ 8

Zur Abdeckung des Risikos, dass die gemäß § 4 eingedeckte Versicherungssumme oder die gemäß § 6 abgesicherte Garantiesumme zur Befriedigung der Forderungen der Reisenden nicht ausreichen, können Versicherungsgemeinschaften der Veranstalter begründet werden; dabei hat die gemeinsam durch die Veranstalter eingedeckte Versicherungssumme 3 600 000 Euro zu betragen. Im Falle der Teilnahme eines Veranstalters an einer solchen Versicherungsgemeinschaft verringern sich für diesen die in § 4, mit Ausnahme des Abs. 3, genannten Prozentsätze jeweils um drei Prozentpunkte.

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