§ 8 RSV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft

§ 8.

Der Veranstalter hat das Risiko, daß die gemäß § 4 eingedeckte Versicherungssumme oder die gemäß § 6 abgesicherte Garantiesumme zur Befriedigung der Forderungen der Reisenden dennoch nicht ausreichen, durch Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter, wobei die gemeinsam durch die Veranstalter eingedeckte Versicherungssumme 50 Millionen Schilling zu betragen hat, abzudecken. Im Fall der Nichtteilnahme eines Veranstalters an der Versicherungsgemeinschaft erhöhen sich für diesen die im § 4 genannten Prozentsätze jeweils um drei Prozentpunkte. In dem Vertrag über die Teilnahme an der Versicherungsgemeinschaft ist vorzusehen, daß der Versicherer das Ausscheiden des Veranstalters aus der Versicherungsgemeinschaft spätestens zwei Monate vor dessen Ausscheiden dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden hat.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2018

Gesetzesnummer

10007930

Dokumentnummer

NOR12090300

alte Dokumentnummer

N5199813346I

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