Ausbildungsausweis und Beurteilung
§ 8
(1) Für den Rechtspraktikanten, der die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht anstrebt, ist ein Ausbildungsausweis zu führen, in dem jeweils nach Ablauf einer Zuweisung das Gericht, der Ausbildungszeitraum, die Geschäftssparten und der mit der Ausbildung betraute Richter sowie die von diesem festgesetzte Gesamtnote einzutragen sind. Die Gesamtnote ist in sinngemäßer Anwendung des § 54 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes festzusetzen und dem Rechtspraktikanten auf dessen Ersuchen mündlich mitzuteilen. Nach Beendigung der Gerichtspraxis ist der Ausbildungsausweis vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes aufzubewahren.
(2) Bei Aufnahmewerbern ist § 12 Abs. 1 und 2 des Richterdienstgesetzes sinngemäß anzuwenden.
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