Veröffentlichung von Sicherheitsvorfällen
§ 8.
(1) Nach Anhörung der von einem Sicherheitsvorfall betroffenen kritischen Einrichtung kann der Bundesminister für Inneres erforderliche personenbezogene Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten der kritischen Einrichtung sowie sonstige erforderliche Informationen, die mit einer Meldung zu einem Sicherheitsvorfall in Zusammenhang stehen, nach Abwägung der Auswirkungen auf die betroffene kritische Einrichtung veröffentlichen, sofern die Sensibilisierung der Öffentlichkeit zur Verhütung oder zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen erforderlich ist. Die Veröffentlichung darf nur insoweit erfolgen, als diese keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder für die nationale Sicherheit einschließlich der militärischen Landesverteidigung darstellt und keine schutzwürdigen Interessen kritischer Einrichtungen beeinträchtigt.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat die im jeweiligen Wirkungsbereich betroffenen Bundesministerien sowie die betroffenen Länder über das Vorliegen eines Sicherheitsvorfalls zu informieren.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat dem Nationalrat einen jährlichen Bericht über eingetretene Sicherheitsvorfälle bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
20012981
Dokumentnummer
NOR40272126
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