§ 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 8.

(1) Der Tierhalter hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, den in mittelbarer Bundesverwaltung beauftragten Organen der Länder gemäß § 3 Abs. 4, den in unmittelbarer Bundesverwaltung tätigen Grenztierärzten, Organen und Beauftragten der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen des Tierhalters, die für ihre Prüfung erforderlich sind, Einsicht zu nehmen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Tierhalters anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweise Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen veranlassen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Tierhalter zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Registrierung hat der Tierhalter auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 5 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.

(7) Der Tiere abgebende Tierhalter hat auf Verlangen der Behörde den übernehmenden Tierhalter mit vollständigem Namen und Anschrift bekannt zu geben.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Geschäftszeit

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20005854

Dokumentnummer

NOR40099171

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