§ 8 RIMAV-PK

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2015

Risikotragfähigkeit

§ 8.

(1) Die Veranlagungsrisiken sind aus Sicht der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, der Arbeitgeber und der Pensionskasse zu betrachten.

(2) Die Entscheidung, ob Risiken der Veranlagung akzeptiert werden können oder zu vermeiden, zu vermindern oder zu übertragen sind, ist auf Grundlage einer Analyse der Risikotragfähigkeit der jeweiligen Risikoträger zu treffen.

(3) Die Höhe der Schwankungsrückstellung und deren erwartete Entwicklung sind bei der Ermittlung der Risikotragfähigkeit zu berücksichtigen.

(4) Es ist sicherzustellen, dass zu jedem Zeitpunkt die Zahlungsverpflichtungen erfüllt werden können. Aus diesem Grund ist laufend zu überprüfen, inwieweit die Pensionskasse in der Lage ist, einen auftretenden Liquiditätsbedarf zu decken. Insbesondere muss die Pensionskasse allen eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten in vollem Umfang nachkommen können.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2015

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter, Lieferverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004983

Dokumentnummer

NOR40170818

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