Allgemeine Beiratsempfehlungen
§ 8.
Der Beirat kann für Zuschläge und Abstriche im Sinn des § 16 Abs. 2 MRG, die für häufig wiederkehrende Sachverhalte vorzunehmen sind und gleichartig berechenbar sein müssen, insbesondere für die bei Wohnungen der Ausstattungskategorien B und C vorzunehmenden Abstriche für die gegenüber der mietrechtlichen Normwohnung fehlenden Ausstattungsmerkmale allgemeine Empfehlungen unter Berücksichtigung der im jeweiligen Bundesland herrschenden Verkehrsauffassung erstatten. Für die Beschlußfassung gelten die Bestimmungen des § 7 sinngemäß. Der Bundesminister für Justiz hat diese allgemeinen Empfehlungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Gesetzesnummer
10003166
Dokumentnummer
NOR12037199
alte Dokumentnummer
N2199331730J
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