§ 8
(1) Für Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden, gilt § 7 Abs. 1 erster Satz sinngemäß.
(2) Werden die gebührenden Schiffsklassen nicht geführt, so darf der Beamte nur die Vergütung nach der nächstniedrigeren, tatsächlich geführten Schiffsklasse verrechnen.
(3) Ist eine Buchung in der gebührenden Schiffsklasse nicht möglich, so darf die Dienststelle eine höhere Schiffsklasse buchen, wenn der Zweck der Dienstreise sonst nicht erfüllt werden könnte.
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