zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 8.
Der Genossenschafts- (Vereins‑) Vorstand hat sofort nach Empfang des Revisionsberichtes, wenn ein Aufsichtsrath besteht, in gemeinsamer Sitzung mit diesem über den Bericht zu beschließen und den Revisionsbericht bei der Berufung der nächsten Generalversammlung als Gegenstand der Beschlussfassung anzukündigen.
In der Generalversammlung ist der Bericht des Revisors mit den etwa von dem Verbandsvorstande beigefügten Bemerkungen vollinhaltlich zu verlesen. Hiebei hat sich der Aufsichtsrath und, wenn ein Aufsichtsrath nicht besteht, der Vorstand über das Ergebnis der Revision zu erklären.
Schlagworte
Aufsichtsrat, Genossenschaftsvorstand, Vereinsvorstand
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10001715
Dokumentnummer
NOR12022971
alte Dokumentnummer
N2190322834S
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