§ 8 Revisionsgesetz - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1903

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 8.

Der Genossenschafts- (Vereins‑) Vorstand hat sofort nach Empfang des Revisionsberichtes, wenn ein Aufsichtsrath besteht, in gemeinsamer Sitzung mit diesem über den Bericht zu beschließen und den Revisionsbericht bei der Berufung der nächsten Generalversammlung als Gegenstand der Beschlussfassung anzukündigen.

In der Generalversammlung ist der Bericht des Revisors mit den etwa von dem Verbandsvorstande beigefügten Bemerkungen vollinhaltlich zu verlesen. Hiebei hat sich der Aufsichtsrath und, wenn ein Aufsichtsrath nicht besteht, der Vorstand über das Ergebnis der Revision zu erklären.

Schlagworte

Aufsichtsrat, Genossenschaftsvorstand, Vereinsvorstand

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10001715

Dokumentnummer

NOR12022971

alte Dokumentnummer

N2190322834S

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