Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 8.
(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
20002886
Dokumentnummer
NOR40044620
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)