§ 8.
(1) Wird infolge der Abschreibung (Wertberichtigung) von beweglichem Vermögen – ausgenommen die Betriebs- und Geschäftsausstattung – in der Rekonstruktionsbilanz eine Forderung gemäß § 3 begründet, so sind Beträge in der Höhe eines etwa gegenüber dem Buchwert in der Rekonstruktionsbilanz erzielten Mehrerlöses an den Bund zur Tilgung der Bundesschuld (§ 4) abzuführen.
(2) Ist bei der Aufstellung der Bilanz für das Jahr 1965 bewegliches Vermögen – ausgenommen die Betriebs- und Geschäftsausstattung – aus der Rekonstruktionsbilanz vorhanden und wurde infolge seiner teilweisen oder gänzlichen Abschreibung (Wertberichtigung) in der Rekonstruktionsbilanz eine Forderung gegen den Bund gemäß § 3 begründet, so ist es in der Bilanz zum 31. Dezember 1965 mit dem Betrag, der für die Anschaffung am Stichtage der Bilanz erforderlich wäre, anzusetzen. Die hiebei entstehenden Unterschiedsbeträge sind an den Bund zur Tilgung der Bundesschuld (§ 4) abzuführen.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 zu erbringenden Leistungen können auch in Bundesschuldverschreibungen (§ 4) gleichen Nennwertes abgestattet werden. Die Leistung an den Bund ist binnen einem Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses zu erbringen.
(4) Die Bank hat gleichzeitig die Erträgnisse, die sie aus den Vermögensteilen (Abs. 1 und 2) gezogen hat, höchstens jedoch in Höhe der für die Bundesschuldverschreibungen (§ 4) erhaltenen Zinsen, an den Bund bar abzuführen.
(5) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind jene Banken ausgenommen, deren anerkannter Rekonstruktionsverlust 100.000 S nicht übersteigt.
(6) Die Banken haben Vermögenswerte, durch deren Abschreibung eine Forderung gemäß § 3 begründet wurde, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten.
Schlagworte
Betriebsausstattung
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2025
Gesetzesnummer
10003851
Dokumentnummer
NOR12048742
alte Dokumentnummer
N31986125140
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