§ 8 Reihungskriterien-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.2009

§ 8.

(1) Am 1. Juli 2009 bestehende und der Reihungskriterien-Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 475/2005 entsprechende Reihungsrichtlinien sind längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 anzuwenden.

(2) Auswahlverfahren sind auf Grund der Reihungsrichtlinien zu entscheiden, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung der zu besetzenden Stelle gegolten haben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 239/2009

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20002371

Dokumentnummer

NOR40108679

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