§ 8 Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2007

2. Unterabschnitt

Prüfungsgebiet der Vorprüfung Umfang und Inhalt der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit

§ 8

(1) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist als schriftliche Hausarbeit durchzuführen. Der Prüfungskandidat hat ein Begleitprotokoll über die Art der Durchführung der Arbeit zu führen, das jedenfalls die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen sowie die Dokumentation des Arbeitsablaufs zu enthalten hat.

(2) Der Prüfer hat im Rahmen der Betreuung des Prüfungskandidaten bei der Erstellung der Fachbereichsarbeit Aufzeichnungen zu führen. Ein Lehrer darf bei höchstens fünf Fachbereichsarbeiten pro Prüfungstermin Prüfer sein.

(3) Die Aufgabenstellung ist so zu wählen, dass der Prüfungskandidat in der eigenständigen Durchführung einer angemessenen Themenstellung zeigen kann, dass er zum schwerpunktartigen Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen, zu exaktem Beobachten und Wahrnehmen, zu logischem und kritischem Denken, zu klarer Begriffsbildung und sinnvoller Fragestellung, zu differenziertem schriftlichem Ausdrucksvermögen, zum Aufsuchen angemessener und geeigneter Informationsquellen und ihrer sachgerechten Nutzung sowie zum Anwenden grundlegender Lern- und Arbeitstechniken befähigt ist.

(4) Die Fachbereichsarbeit hat sich auf einzelne Bereiche des Lehrstoffes des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu beziehen. Die Einbeziehung weiterer fachspezifischer Bereiche, die im Lehrplan des betreffenden Unterrichtsgegenstandes nicht vorgesehen sind, ist zulässig, sofern dies im Hinblick auf die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und die Aufgabe der Fachbereichsarbeit sinnvoll und zweckmäßig ist.

(5) Das Thema einer Fachbereichsarbeit ist aus dem Stoffbereich eines oder zweier (schulautonomer) Unterrichtsgegenstände zu wählen, die für die mündliche Reifeprüfung wählbar sind und die im Hinblick auf die Aufgabe der Fachbereichsarbeit eine sinnvolle Fächerkombination darstellen. Bei einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen. Betrifft die Fachbereichsarbeit eine lebende Fremdsprache, so ist sie in dieser Sprache zu verfassen.

(6) Eine vorgezogene Teilprüfung gemäß § 35 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige darf keine Prüfungsgebiete umfassen, aus deren Stoffbereich das Thema einer allfälligen Fachbereichsarbeit gemäß Abs. 5 gewählt wurde.

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