§ 8 Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Erzieher

Alte FassungIn Kraft seit 03.2.1990

Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete der Jahresprüfung

§ 8.

(1) Die Jahresprüfung ist

  1. 1. im Pflichtgegenstand Hort- und Heimpraxis praktisch (als praktische Klausurarbeit),
  2. 2. in den Pflichtgegenständen Bildnerische Erziehung, Werkerziehung und Leibeserziehung sowohl praktisch (als praktische Klausurarbeit) als auch mündlich (als mündliche Teilprüfung),
  3. 3. in allen übrigen Pflichtgegenständen nur mündlich - wobei in den Pflichtgegenständen Instrumentalmusik (Gitarre, Flöte, Akkordeon) und Rhythmisch-musikalische Erziehung die mündliche Prüfung von Proben praktischen Könnens auszugehen hat -

(2) Die mündliche Jahresprüfung ist nicht abzulegen, wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung ein Prüfungsgebiet oder ein Teil eines Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung ist.

(3) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand in der betreffenden Klasse zuletzt unterrichtet hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes Mitglied der Prüfungskommission.

Schlagworte

Hortpraxis

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009685

Dokumentnummer

NOR12122800

alte Dokumentnummer

N7198916151J

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