§ 8 Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1988

Prüfungsgebiete der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und

deren Umfang

§ 8.

(1) Die mündliche Prüfung hat zusätzlich zu den im § 7 Abs. 1 angeführten mündlichen Teilprüfungen noch

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet Didaktik der Horterziehung und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
  1. a) Deutsch
  2. b) lebende Fremdsprache (Englisch)
  3. c) Mathematik
  1. zu umfassen.

(2) Den Prüfungskandidaten sind in den im Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten drei Aufgaben schriftlich über den in der 3. bis 5. Klasse für die zusätzliche Ausbildung zum Erzieher an Horten lehrplanmäßig vorgesehenen Lehrstoff vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben.

(3) Im übrigen findet § 7 Abs. 7 Anwendung.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10009668

Dokumentnummer

NOR12122425

alte Dokumentnummer

N7198816899J

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