§ 8 Regelung der Ausbildung für die Gerichtsvollzieherfachprüfung und die Gerichtsvollzieherfachprüfung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission

§ 8.

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Richter und Beamte des gehobenen Dienstes bei Gericht bestellt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und dessen Stellvertreter müssen Richter sein.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu bestellen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10008290

Dokumentnummer

NOR12096537

alte Dokumentnummer

N61973106320

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