Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission
§ 8.
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Richter und Beamte des gehobenen Dienstes bei Gericht bestellt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und dessen Stellvertreter müssen Richter sein.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu bestellen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
10008290
Dokumentnummer
NOR12096537
alte Dokumentnummer
N61973106320
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