§ 8
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. Mai 1993 in Kraft.
(2) Der Gesetzestitel, § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 735/1995 treten mit 1. Jänner 1995 rückwirkend in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das KSZE-Konfliktverhütungszentrum, seine Bediensteten und die Bediensteten anderer ständiger Einrichtungen im Rahmen der KSZE, BGBl. Nr. 339/1991, außer Kraft.
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