§ 8 Rebenverkehrsgesetz 1996

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1996

Anforderungen für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut

§ 8

§ 8. Standardvermehrungsgut hat für die Kontrolle folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. es stammt aus sortenechten und sortenreinen Mutterrebenbeständen,
  2. 2. es ist bestimmt
  1. a) zur Erzeugung von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenerzeugung dienen, oder
  2. b) zur Erzeugung von Trauben und
  1. 3. es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Standardvermehrungsgut festzulegen hat.

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