Anforderungen für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut
§ 8
§ 8. Standardvermehrungsgut hat für die Kontrolle folgende Anforderungen zu erfüllen:
- 1. es stammt aus sortenechten und sortenreinen Mutterrebenbeständen,
- 2. es ist bestimmt
- a) zur Erzeugung von Pflanzgut oder von Pflanzenteilen, die zur Traubenerzeugung dienen, oder
- b) zur Erzeugung von Trauben und
- 3. es erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsgutes, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für Standardvermehrungsgut festzulegen hat.
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