§ 8 RAPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1986

§ 8

Gegen die Nichtzulassung zu den Teilprüfungen der Rechtsanwaltsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission zu. § 5a der Rechtsanwaltsordnung ist sinngemäß anzuwenden.

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