Dritter Abschnitt
PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE FÜR TECHNISCHE ZWECKE Reiz-, rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände
§ 8
(1) Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von reizerzeugenden pyrotechnischen Gegenständen sind verboten.
(2) Von den Verboten des Abs. 1 sind jene reizerzeugenden pyrotechnischen Gegenstände ausgenommen, die zum Pflanzenschutz oder zur Schädlingsbekämpfung in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind; sie dürfen jedoch Personen unter 15 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.
(3) Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände dürfen Personen unter 15 Jahren nicht überlassen und von diesen weder besessen noch verwendet werden.
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