Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 100 kg in Lagerräumen
§ 8.
Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II mit einer Gesamtbruttomasse von bis zu insgesamt 100 kg dürfen zusätzlich zu den gemäß den §§ 6 und 7 zulässigen Lagerungen in einem Lagerraum unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
- 1. In einem Gebäude sind höchstens drei Lagerräume zulässig; in einem von mehreren Betrieben genutzten Gebäude oder einem Wohngebäude ist nur ein Lageraum zulässig.
- 2. Der Lagerraum muss als eigener Brandabschnitt mit mindestens brandbeständigen Wänden und mindestens brandbeständiger Decke sowie mindestens brandhemmenden Türen ausgeführt sein.
- 3. Es dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebsfremden Gebäudeteilen vorhanden sein.
- 4. Es dürfen keine Türen oder sonstigen Öffnungen zu betriebseigenen Räumen, durch die der einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt, vorhanden sein.
- 5. Der Lagerraum muss direkt ins Freie lüftbar sein. Die Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.
- 6. Im Lagerraum muss im Zugangsbereich und im Ausgangsbereich eine funktionsfähige Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
- 7. Außerhalb des Lagerraumes muss auf oder neben der Zugangstüre folgender Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar angebracht sein: “Lagerraum für pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II; Höchstlagermenge: 100 kg".
- 8. Die Elektroinstallation im Lagerraum muss den einschlägigen elektrotechnischen Bestimmungen entsprechen und mindestens die Schutzklasse IP 5X aufweisen.
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