§ 8 PVWO

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.1967

§ 8.

(1) Die Wählerliste ist spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltage aufzulegen (§ 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat seine Entscheidung über Einwendungen dem Bediensteten, der die Einwendungen erhoben hat, und dem Bediensteten, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der Dienststellenwahlausschuß die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.

(3) Das Recht der Berufung gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses steht dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, der durch die Entscheidung betroffen ist, innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Entscheidung zu. Das Rechtsmittel ist schriftlich oder telegraphisch einzubringen, zu begründen und an den Dienststellenwahlausschuß zu richten. Der Dienststellenwahlausschuß hat die Berufung unverzüglich dem Zentralwahlausschuß, in dessen Wirkungsbereich die Dienststelle fällt, vorzulegen, welcher über die Berufung so rechtzeitig vor dem (ersten) Wahltage zu entscheiden hat, daß die Entscheidung vom Dienststellenwahlausschuß noch beachtet werden kann.

(4) Der Dienststellenwahlausschuß ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltage auch ohne Antrag zu berichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR12095295

alte Dokumentnummer

N61967103050

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