Dienststellenausschüsse
§ 8
(1) In jeder Dienststelle, in der mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ist ein Dienststellenausschuß zu wählen.
(2) Der Dienststellenausschuß besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder um eins, in Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten für je weitere 400 Bedienstete um eins. Bruchteile von 100 beziehungsweise 400 werden für voll gerechnet.
(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist die Anzahl der Bundesbediensteten der Dienststelle am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Hiebei sind jene Bundesbediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind. Diese Bundesbediensteten sind der Zahl der Bundesbediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der Bundesbediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.
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