§ 8 Punzierungsgesetz 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Prüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen

§ 8.

(1) Edelmetallgegenstände gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sind während oder unverzüglich nach der Erzeugung sowie unverzüglich nach dem Verbringen ins Bundesgebiet oder der Übernahme zum Verkauf auf ihre Übereinstimmung mit den §§ 1 bis 7 zu überprüfen und mit den erforderlichen Punzen zu versehen.

(2) Die Überprüfung und Punzierung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegenständen, die bereits

  1. 1. gemäß dem Übereinkommen über die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, in seiner jeweils geltenden Fassung,
  2. 2. gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall, BGBl. Nr. 180/1973, in seiner jeweils geltenden Fassung,
  3. 3. gemäß vor dem 1. April 2001 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften von einem Punzierungsamt oder einer Punzierungsstätte innerhalb oder außerhalb des heutigen Bundesgebietes,
  4. 4. in einem EWR-Staat auf Grund seiner Rechtsvorschriften von einer unabhängigen Stelle

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2019

Gesetzesnummer

20001211

Dokumentnummer

NOR40017017

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