§ 8.
(1) (Anm.: Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)
(2) (Anm.: Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)
(3) Die am 30. September 2011 als Präsidentin oder Präsident und als Vizepräsidentin oder Vizepräsident ernannten Mitglieder des Akkreditierungsrates gemäß § 4 Abs. 7 UniAkkG sind bis zum Ablauf des 31. August 2012 bestellt.
(4) Mitglieder des Akkreditierungsrates, die zum Stichtag 30. September 2011 bestellt sind, bleiben bis zum Ablauf des 31. August 2012 bestellt. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Akkreditierungsrates gemäß § 4 Abs. 5 UniAkkG endet jedenfalls mit Ablauf des 31. August 2012.
(5) (Anm.: Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)
(6) (Anm.: Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)
(7) (Anm.: Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)
(8) (Anm.: Tritt mit 1.3.2012 in Kraft.)
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