§ 8 PSK-G

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.1983

Leitung der Österreichischen Postsparkasse

§ 8.

(1) An der Spitze der Österreichischen Postsparkasse steht der Vorstand; ihm obliegt die Leitung der geschäftlichen Gebarung und des gesamten Betriebes. Durch Handlungen des Vorstandes wird die Österreichische Postsparkasse nach außen hin berechtigt und verpflichtet. Im Innenverhältnis ist der Vorstand an die Beschlüsse des Verwaltungsrates (§§ 9 ff) gebunden. Insofern bestimmte Entscheidungen und Verfügungen in diesem Bundesgesetz nicht anderen Organen vorbehalten sind, fallen sie in den Wirkungskreis des Vorstandes.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Gouverneur und zwei Vizegouverneuren.

(3) Zur Zeichnung für die Österreichische Postsparkasse sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt. Die vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung hat vorzusehen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem anderen Bediensteten für die Postsparkasse verbindlich zeichnet. Zur Vornahme der zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Österreichischen Postsparkasse gehörigen Geschäfte sind auf Grund der Geschäftsordnung Bevollmächtigte zu bestellen. Die Geschäftsordnung ist im Postsparkassengebäude durch Aushang allgemein bekanntzumachen.

(4) Der Staatskommissär (§ 4) und seine Stellvertreter sind zu allen Sitzungen des Vorstandes einzuladen; desgleichen ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank, der an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilnimmt.

(5) Die Sitzungen des Vorstandes finden unter dem Vorsitz des Gouverneurs, in seiner Verhinderung unter Vorsitz eines Vizegouverneurs statt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Wenn im Vorstand Angelegenheiten behandelt werden, welche die Mitwirkung der Post erfordern, ist ein Vertreter des Bundesministers für Verkehr einzuladen, der an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilnimmt.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10006280

Dokumentnummer

NOR12069414

alte Dokumentnummer

N5196927399L

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