Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 16, BGBl. II Nr. 540/2003, iVm BGBl. II Nr. 146/2006.
Registerführerprüfung
§ 8.
(1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden dauern.
(2) Sie umfaßt folgende Arbeiten:
- 1. die Ausfertigung eines Auszuges aus dem Patentregister oder aus dem Markenregister;
- 2. die Durchführung eines Beschlusses einer Abteilung des Patentamtes in den Registerstellen des Patentamtes;
- 3. die Erstattung von Berichten über den Registerstand bei Patenten oder Marken oder von Berichten auf Grund der Behelfe des Patentanmeldungs-Registers oder der Markenstelle.
Schlagworte
Gegenstände, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008257
Dokumentnummer
NOR12096260
alte Dokumentnummer
N61971104840
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