§ 8 Prüfungen für den rechtskundigen Dienst, den höheren technischen Dienst und die Registerführer im Patentamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 16, BGBl. II Nr. 540/2003, iVm BGBl. II Nr. 146/2006.

Registerführerprüfung

§ 8.

(1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden dauern.

(2) Sie umfaßt folgende Arbeiten:

  1. 1. die Ausfertigung eines Auszuges aus dem Patentregister oder aus dem Markenregister;
  2. 2. die Durchführung eines Beschlusses einer Abteilung des Patentamtes in den Registerstellen des Patentamtes;
  3. 3. die Erstattung von Berichten über den Registerstand bei Patenten oder Marken oder von Berichten auf Grund der Behelfe des Patentanmeldungs-Registers oder der Markenstelle.

Schlagworte

Gegenstände, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008257

Dokumentnummer

NOR12096260

alte Dokumentnummer

N61971104840

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