§ 8 Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1997

Bezugszeitraum: Diese Verordnung ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden. (vgl. § 9)

§ 8.

(1) In Kapitel 7 ist die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft anhand einer Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse zu analysieren.

(2) Die Durchführung der Prüfung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im Sinne des § 21 Abs. 6 PKG ist zu bestätigen. Allenfalls erforderliche Maßnahmen sind anzugeben.

(3) Die Rechnungsgrundlagen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 PKG sind im Hinblick auf die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungen zu beurteilen und notwendige Änderungen sind anzugeben.

(4) Tatsachen oder Maßnahmen im Sinne des § 21 Abs. 9 PKG sind anzugeben.

(5) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der versicherungsmathematischen Überprüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfaktuar dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Nach meiner pflichtgemäßen Prüfung wurden die gesetzlichen Bestimmungen sowie der Geschäftsplan eingehalten. Die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind aus heutiger Sicht ausreichend gewahrt und die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen ist aus versicherungsmathematischer Sicht gesichert.“

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigte

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

10007908

Dokumentnummer

NOR12089320

alte Dokumentnummer

N5199750226L

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