Bezugszeitraum: Diese Verordnung ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden. (vgl. § 9)
§ 8.
(1) In Kapitel 7 ist die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft anhand einer Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse zu analysieren.
(2) Die Durchführung der Prüfung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im Sinne des § 21 Abs. 6 PKG ist zu bestätigen. Allenfalls erforderliche Maßnahmen sind anzugeben.
(3) Die Rechnungsgrundlagen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 PKG sind im Hinblick auf die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungen zu beurteilen und notwendige Änderungen sind anzugeben.
(4) Tatsachen oder Maßnahmen im Sinne des § 21 Abs. 9 PKG sind anzugeben.
(5) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der versicherungsmathematischen Überprüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfaktuar dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Nach meiner pflichtgemäßen Prüfung wurden die gesetzlichen Bestimmungen sowie der Geschäftsplan eingehalten. Die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind aus heutiger Sicht ausreichend gewahrt und die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen ist aus versicherungsmathematischer Sicht gesichert.“
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigte
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
10007908
Dokumentnummer
NOR12089320
alte Dokumentnummer
N5199750226L
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