Ausschlussgründe
§ 8
Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an:
- 1. juristische Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und des Bundesministeriums für Landesverteidigung zum Zweck des Betriebes eines Informationssenders für Soldaten, insbesondere in einem Einsatzfall gemäß §2 Abs.1 lit.a bis d des Wehrgesetzes2001, BGBl.I Nr.146,
- 2. Parteien im Sinne des Parteiengesetzes,
- 3. den Österreichischen Rundfunk,
- 4. ausländische Rechtspersonen, die den in Z1 bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind, und
- 5. juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in Z1 bis 4 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.
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