§ 8 Prozesstechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Arbeitsvorbereitung

§ 8.

(1)   Die Prüfung hat eine Arbeits- und Produktionsplanung zu umfassen.

(2)  Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Arbeitsplanung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20009182

Dokumentnummer

NOR40170779

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