Arbeitsvorbereitung
§ 8.
(1) Die Prüfung hat eine Arbeits- und Produktionsplanung zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Arbeitsplanung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
20009182
Dokumentnummer
NOR40170779
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