Erstattung der Ausgaben.
§ 8.
(1) Die von der Prokuratur vertretenen Rechtsträger sind verpflichtet, ihr die gesamten durch die Vertretung entstandenen Barauslagen zu ersetzen, sofern diese Auslagen nicht von der Gegenpartei hereingebracht werden können.
(2) Die Prokuratur kann einen angemessenen Vorschuß auf die Barauslagen begehren.
Schlagworte
juristische Person öffentlichen Rechts, Bund
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Gesetzesnummer
10000202
Dokumentnummer
NOR12003350
alte Dokumentnummer
N1194510831T
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