§ 8 ProkG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1949

Erstattung der Ausgaben.

§ 8.

(1) Die von der Prokuratur vertretenen Rechtsträger sind verpflichtet, ihr die gesamten durch die Vertretung entstandenen Barauslagen zu ersetzen, sofern diese Auslagen nicht von der Gegenpartei hereingebracht werden können.

(2) Die Prokuratur kann einen angemessenen Vorschuß auf die Barauslagen begehren.

Schlagworte

juristische Person öffentlichen Rechts, Bund

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

10000202

Dokumentnummer

NOR12003350

alte Dokumentnummer

N1194510831T

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