§ 8.
(1) Bediensteten der internationalen Organisationen können folgende Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden:
- 1. Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Bedienstete der Organisationen sind;
- 2. Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
- 3. Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der Bedienstete unter § 9 fällt, Schutz vor Durchsuchung des privaten Gepäcks;
- 4. Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüssen, die sie für gegenwärtige oder frühere Dienste für die Organisation erhalten; diese Befreiung kann sich auch auf Unterstützungen an die Familienangehörigen der Bediensteten beziehen;
- 5. Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Bediensteten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern diese Einkünfte und Vermögenswerte nicht unter die beschränkte Steuerpflicht des österreichischen Einkommensteuerrechts oder Vermögensteuerrechts fallen;
- 6. Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit diese allein infolge des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts der Bediensteten oder ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen in der Republik Österreich entsteht;
- 7. das Recht, zum persönlichen Gebrauch steuer- und abgabenfrei sowie frei von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen folgendes einzuführen:
- a) bei ihrem ersten Dienstantritt ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder in mehreren getrennten Transporten und innerhalb von sechs Monaten die notwendigen Ergänzungen;
- b) alle vier Jahre einen Kraftwagen;
- c) beschränkte Mengen bestimmter Artikel, die zum persönlichen Gebrauch und Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder Verkaufszwecke bestimmt sind;
- 8. Befreiung von Ein- und Ausreisebeschränkungen für sich selbst, ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partner, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere Haushaltsangehörige; allenfalls erforderliche Sichtvermerke werden gebührenfrei erteilt;
- 9. die Befugnis, in der Republik Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, sowie das Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der Organisation ohne Vorbehalte oder Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben.
(2) Die Erteilung der im Abs. 1 Z 4 und 5 vorgesehenen einkommensteuerlichen Privilegien kann an die Bedingung geknüpft werden, daß die privilegierten Personen von den im österreichischen Einkommensteuerrecht jeweils für beschränkt Steuerpflichtige nicht anwendbaren Begünstigungsvorschriften ganz oder teilweise ausgeschlossen sind.
1. ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
Schlagworte
Erbschaftssteuer, Steuerfrei, Einfuhrbeschränkung, Geschenkzweck
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
10000622
Dokumentnummer
NOR40113373
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