Schlußbestimmungen
§ 8.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Präparatoren beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Dezember 1984 außer Kraft.
Gemäß § 19 der V, BGBl. Nr. 246/1937, wurden die Meisterprüfungsordnungen von den zuständigen Innungen erlassen. Die hier von der Aufhebung ausgenommenen Teile wurden bereits mit § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10006784
Dokumentnummer
NOR12073983
alte Dokumentnummer
N51984177150
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