§ 8
(1) Können in Gastgewerbebetrieben Gäste Telefongespräche von nichtöffentlichen Sprechstellen führen, so ist der Preis für die Telefongespräche auf Grund der Gebührenimpulse zu berechnen. Bei handvermittelten Telefongesprächen ist das Entgelt auf Grund der aufgelaufenen Gebührenimpulse sowie der zusätzlich entstandenen amtlichen Gebühren zu berechnen.
(2) Gastgewerbetreibende haben bei den für die Gäste bestimmten Sprechstellen den je Gebühreneinheit geforderten Preis auszuzeichnen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, daß zusätzlich der geforderte Preis für eine Zeiteinheit bestimmter Ferngespräche (Gesprächsverbindungen) auszuzeichnen ist, wenn dies zur ausreichenden Information der Verbraucher erforderlich ist.
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