§ 8 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 765/1996

§ 8. Festlegung der Entgelte

(1) Die Post hat die Entgelte für ihre Dienstleistungen, ausgenommen für den Postzeitungsversand, nach kaufmännischen Grundsätzen festzulegen. Die Post kann Entgelte mit Geschäftskunden im Einzelfall abweichend von den Geschäftsbedingungen vereinbaren.

(2) Die Entgeltregelungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Änderungen der Entgeltregelungen, die nicht ausschließlich begünstigende Änderungen für den Kunden enthalten, treten frühestens einen Monat nach Veröffentlichung in Kraft.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 765/1996

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12157281

alte Dokumentnummer

N9199660306J

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