§ 8 Planstellenbesetzungsverordnung 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

3. Abschnitt

Daten und Berichte Beizuschließende Daten

§ 8.

(1) Dem Antrag auf Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle ist der der Besetzung zugrundeliegende Text der Ausschreibung oder Bekanntmachung beizuschließen.

(2) Im Antrag auf Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle gemäß § 6 Abs. 3 (Vorwegzustimmung) ist insbesondere das Ergebnis der Suche von Bewerberinnen oder Bewerbern aus dem Bundesdienst darzustellen. Die letztlich erfolgte Besetzung der Planstelle ist der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20007738

Dokumentnummer

NOR40137243

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