3. Abschnitt
Daten und Berichte Beizuschließende Daten
§ 8.
(1) Dem Antrag auf Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle ist der der Besetzung zugrundeliegende Text der Ausschreibung oder Bekanntmachung beizuschließen.
(2) Im Antrag auf Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle gemäß § 6 Abs. 3 (Vorwegzustimmung) ist insbesondere das Ergebnis der Suche von Bewerberinnen oder Bewerbern aus dem Bundesdienst darzustellen. Die letztlich erfolgte Besetzung der Planstelle ist der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20007738
Dokumentnummer
NOR40137243
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