Konzession
§ 8.
(1) Der Betrieb einer Pensionskasse bedarf der Konzession des Bundesministers für Finanzen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Konzession hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere über:
- 1. den Sitz;
- 2. die Satzung;
- 3. die Aktionäre;
- 4. das dem Vorstand im Inland zur freien Verfügung stehende Eigenkapital;
- 5. die vorgesehenen Mitglieder des Vorstandes und deren Qualifikation zum Betrieb der Pensionskasse;
- 6. die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, für die die Pensionskasse tätig werden will;
- 7. den Geschäftsplan;
- 8. bei betrieblichen Pensionskassen die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster betreffend die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse.
Schlagworte
anwartschaftsberechtigt
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR12076904
alte Dokumentnummer
N5199011899J
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