Lehrtätigkeit
§ 8
(1) Die Lehrtätigkeit umfaßt die Durchführung des theoretischen Unterrichts und die Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
- 1. Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten, Abnahme von Prüfungen sowie Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung,
- 2. Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts sowie der Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht sowie Vorbereitung und Evaluierung von Prüfungen und
- 3. pädagogische Betreuung der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen.
(2) Das Ausmaß der Lehrtätigkeit der Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Abs. 1 ist derart festzulegen, daß die Qualität der Ausbildung nicht durch ein Übermaß oder durch eine Geringfügigkeit des Einsatzes gefährdet wird. Eine Gefährdung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn
- 1. die Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 durchschnittlich mindestens die Hälfte und höchstens drei Viertel der Arbeitszeit des Lehrers/der Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege und
- 2. die Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 3 sowie organisatorische Aufgaben durchschnittlich mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte der Arbeitszeit des Lehrers/der Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege
umfassen.
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