§ 8 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Lehrtätigkeit

§ 8

(1) Die Lehrtätigkeit umfaßt die Durchführung des theoretischen Unterrichts und die Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. 1. Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten, Abnahme von Prüfungen sowie Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung,
  2. 2. Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts sowie der Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht sowie Vorbereitung und Evaluierung von Prüfungen und
  3. 3. pädagogische Betreuung der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen.

(2) Das Ausmaß der Lehrtätigkeit der Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Abs. 1 ist derart festzulegen, daß die Qualität der Ausbildung nicht durch ein Übermaß oder durch eine Geringfügigkeit des Einsatzes gefährdet wird. Eine Gefährdung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn

  1. 1. die Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 durchschnittlich mindestens die Hälfte und höchstens drei Viertel der Arbeitszeit des Lehrers/der Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege und
  2. 2. die Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 3 sowie organisatorische Aufgaben durchschnittlich mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte der Arbeitszeit des Lehrers/der Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege

umfassen.

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