§ 8 Pflanzenschutzv 2011

Alte FassungIn Kraft seit 28.10.2014

Pflanzenpass für besondere Zwecke

§ 8.

(1) Wurden bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen, so sind der oder die Codes dieser Schutzgebiete neben der Abkürzung „ZP“ („zona protecta“) des Pflanzenpasses einzutragen und anzugeben, dass der Pflanzenpass für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgestellt wurde, die für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen sind.

(2) Soll für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in Drittländern ein Pflanzenpass ausgestellt werden, so ist hiefür ein Pflanzenpass gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden und darin der Name des Ursprungs- oder gegebenenfalls des Versandlandes einzutragen.

(3) Soll ein Pflanzenpass durch einen anderen ersetzt werden (Austauschpass), so ist der Pflanzenpass gemäß § 7 Abs. 1 zu verwenden, wobei der Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers auf dem Pflanzenpass neben der Abkürzung „RP“ („replacement passport“) einzutragen ist, die bedeutet, dass dieser Pflanzenpass einen anderen ersetzt.

(4) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 4 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung des Durchführungsbeschlusses 2013/782/EU , insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist.

(5) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 5 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung des Durchführungsbeschlusses 2013/782/EU , insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft auf Befall mit außereuropäischen Isolaten des Schadorganismus Phytophtora ramorum Werres, DeCock& Man in ´t Veld sp. nov. unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden worden sind. Diesfalls ist beim Antrag auf Autorisierung gemäß § 18 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 der diesbezügliche Befund vorzulegen, widrigenfalls der Antrag abzuweisen ist.

(6) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 mit Ursprung in der Gemeinschaft ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung des Durchführungsbeschlusses 2013/782/EU , insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 3 des Anhangs der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung des Durchführungsbeschlusses 2013/782/EU angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

(7) Das Verbringen von Saatgut von

(8) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 9 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2006/464/EG , insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen

  1. 1. mit Ursprung im genannten Erzeugungsgebiet ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Mitgliedstaat gestanden sind, in dem ein Auftreten von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu nicht bekannt ist oder
  2. 2. ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden sind, das vom nationalen Pflanzenschutzdienst in einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannt wurde.

(9) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/365/EG in der Fassung des Beschlusses 2010/467/EU , insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 2 des Anhangs 1 der Entscheidung 2007/365/EG in der Fassung des Beschlusses 2010/467/EU angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

(10) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/410/EG , insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 2 des Anhangs der Entscheidung 2007/410/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

(11) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/433/EG , insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z II des Anhangs 1 der Entscheidung 2007/433/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

(12) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 8 mit Ursprung in Drittländern oder in abgegrenzten Gebieten gemäß den Artikeln 2 bis 4 des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU ist zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU , insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

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