§ 8 Pflanzenschutzgesetz 2011

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.2011

Befallene Pflanzen und Pflanzenzeugnisse

§ 8.

(1) Das Verbringen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die mit einem der in Anhang II Teil A mit Bezug auf sie angeführten Schadorganismen befallen sind, ist verboten.

(2) Das Verbringen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die mit einem der in Anhang II Teil B mit Bezug auf sie angeführten Schadorganismen befallen sind, in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126842

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