Evaluierung und Controlling
§ 8.
(1) Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse jederzeit zu überprüfen.
(2) Die Länder sind verpflichtet, den Bund bei der Ausübung seines Überprüfungsrechts nach Abs. 1 bestmöglich zu unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Gesetzesnummer
20007381
Dokumentnummer
NOR40130498
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