Außer-Kraft-Treten und Verweisungen
§ 8.
(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt die Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch der Erlaß über Maßnahmen auf dem Gebiete des öffentlichen Bankwesens und des Sparkassenwesens im Lande Österreich vom 27. März 1939 bekannt gemacht wird, GBlÖ. Nr. 492/1939, außer Kraft.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
20003310
Dokumentnummer
NOR40051615
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