§ 8 PfBrStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Außer-Kraft-Treten und Verweisungen

§ 8.

(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt die Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch der Erlaß über Maßnahmen auf dem Gebiete des öffentlichen Bankwesens und des Sparkassenwesens im Lande Österreich vom 27. März 1939 bekannt gemacht wird, GBlÖ. Nr. 492/1939, außer Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

20003310

Dokumentnummer

NOR40051615

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